16 von Swiss Athletics – eindeutig unter das Ethik-Statut, selbst wenn kein Unterordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Vereinsmitgliedern bestand (z.B. Trainer/Athlet) und sich der Vorfall ausserhalb eines geleiteten Trainings ereignete. Ausserdem ist in casu von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen.