110. Auch wenn ein Unterordnungsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 2 Ethik-Statut bei der Zumessung einer Disziplinarmassnahme verschärfend berücksichtigt werden kann, ist ein solches Verhältnis keine Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich des Ethik- Statuts. Daher fällt das Verhalten der angeschuldigten Person – entgegen den Ausführungen