109. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aktivmitglied der LVX._____. Sowohl Swiss Athletics als auch die angeschuldigte Person haben bestätigt, dass sich der Vorfall vom 21. September 2022 in einem vereinseigenen Kraftraum ereignete, zu dem keine externen Personen Zugang haben bzw. in dem keine externen Personen trainieren dürfen.