107. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut sind Mitglieder einer Sportorganisation seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt (vgl. Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut). Vorliegend ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person am Tag des Vorfalls, dem 21. September 2022, Mitglied der LVX._____ und damit einer Sportorganisation war.