105. Da der nachträgliche Austritt der angeschuldigten Person aus der LVX._____ der zeitlichen Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht entgegensteht (vgl. oben Rz. 93 ff.), ist im nächsten Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik- Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).