E. 2.1. 12 Vgl. BGer 5A_982/2015 vom 9. Dezember 2016, E. 6.1. 15 C. Zwischenfazit 103. Nach dem Gesagten unterliegt die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sie unbestritten Mitglied der LVX._____ war. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung des in Frage stehenden potenziellen Verstosses gegen das Ethik-Statut ist daher zu bejahen. VI. Anwendbares Recht A. Unterstellung unter das Ethik-Statut