102. Selbst wenn man der Argumentation der angeschuldigten Person folgen würde, wäre ihr Vereinsaustritt – den sie noch am selben Tag ihrer Befragung durch die SSI am 16. November 2022 erklärte – als rechtsmissbräuchlich zu werten. Wird ein Rechtsmissbrauch festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, diesen von Amtes wegen zu sanktionieren.11 Daher sind die rechtlichen Wirkungen, die von der angeschuldigten Person mit ihrem Vereinsaustritt beabsichtigt waren – d.h. der Versuch, sich dem Anwendungsbereich des Ethik-Statuts zu entziehen – gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abzulehnen.12