101. Ausgehend von Sinn und Zweck des Ethik-Statuts kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass für dessen Anwendung im vorliegenden Fall einzig entscheidend ist, ob die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt des mutmasslichen Verstosses noch Vereinsmitglied war. Mit ihrer Mitgliedschaft hat sie die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen für jedes in dieser Zeit begangene Fehlverhalten anerkannt. Die subsidiäre Argumentation der Antragstellerin, wonach das Ethik-Statut eine echte Regelungslücke aufweise, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.