100. Dieser Grundsatz kommt auch in Art. 73 Abs. 2 ZGB9 zum Ausdruck, wonach ein ausgeschiedenes Mitglied nicht geltend machen kann, für die Dauer seiner Mitgliedschaft keinen Mitgliederbeitrag entrichten zu müssen. Auch die Rechtsprechung anerkennt, dass der Austritt aus einem Verein kein Hindernis für ein Gerichtsverfahren gegen ehemalige Mitglieder darstellt.10