Es wäre mit den Zielen des Ethik-Statuts unvereinbar, wenn Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Verstosses diesem Statut unterstanden, sich durch einen frühzeitigen Austritt der Disziplinargerichtsbarkeit entziehen könnten. Dies würde dazu führen, dass selbst schwerwiegende Verstösse ungeahndet blieben und die fehlbare Person später ungehindert wieder einer Sportorganisation beitreten könnte. Eine solche Folge stünde in klarem Widerspruch zum Zweck des Ethik-Statuts und würde dessen gesamtes System infrage stellen.