96. In teleologischer Hinsicht widerspricht die Position der angeschuldigten Person, wonach ein Vereinsaustritt nach einem Ethikverstoss die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen aufhebt, dem Zweck des Ethik-Statuts. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Fehlverhalten und der darauffolgenden Disziplinarmassnahme zwangsläufig eine gewisse Zeit vergeht. Es wäre mit den Zielen des Ethik-Statuts unvereinbar, wenn Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Verstosses diesem Statut unterstanden, sich durch einen frühzeitigen Austritt der Disziplinargerichtsbarkeit entziehen könnten.