13 93. Vielmehr hängt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu von der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ab. Ob der Vereinsaustritt im vorliegenden Fall die Disziplinargerichtsbarkeit für zurückliegende Ereignisse tangiert, ist durch Auslegung des Ethik-Statuts zu ermitteln.