92. Da die angeschuldigte Person vor der DK und dem Schweizer Sportgericht eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, erscheint das Argument der Antragstellerin zweifelhaft, wonach ihre vorbehaltlose Mitwirkung im Untersuchungsverfahren der SSI als Einlassung bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gewertet werden könne.