91. Die Antragstellerin widerspricht dieser Auffassung und argumentiert, dass die angeschuldigte Person durch ihre frühere Mitgliedschaft bei der LVX._____ das Schweizer Sportgericht als zuständige Instanz für während dieser Zeit begangene Verstösse anerkannt habe. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse an einem Disziplinarverfahren und ein Vereinsaustritt schliesse disziplinarische Massnahmen nicht aus. Darüber hinaus habe sich die angeschuldigte Person durch ihre Mitwirkung am Untersuchungsverfahren vor der SSI darauf eingelassen, dass das Schweizer Sportgericht die Angelegenheit anschliessend rechtlich beurteile.