90. Die angeschuldigte Person hat in ihren Stellungnahmen vom 4. September 2023 und 26. November 2024 über ihren Rechtsbeistand vorgebracht, dass das Ethik-Statut auf sie nicht mehr anwendbar sei. Zwar habe sie zum Zeitpunkt des Vorfalls am 21. September 2022 unbestritten einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut angehört, jedoch sei dies spätestens seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr der Fall. Mit Schreiben vom 16. November 2022 habe sie ihren sofortigen Austritt aus der LVX._____ erklärt, sodass sie gemäss Vereinsstatuten spätestens ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr Vereinsmitglied gewesen sei.