88. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik-Statut. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der DK. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt. Damit sind sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen.