Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 12 zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).