87. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht Art.