79. Mit Verfahrensverfügung vom 15. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der letzten Stellungnahme der Antragstellerin. Zudem wurde der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 24. Januar 2025 gesetzt, um mitzuteilen, ob und in welcher Funktion sie seit ihrem Austritt aus der LVX._____ Mitglied einer Sportorganisation ist. Insbesondere sollte sie innerhalb derselben Frist angeben, in welchem Zeitraum und in welchen Funktionen sie dem bei ihrer Befragung am 16. November 2022 erwähnten Fussballverband angehörte.