Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 6. Januar 2025 gesetzt, um sich zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person zu äussern. Zudem stellte das Gericht fest, dass es – vorbehaltlich der genannten Stellungnahme zur Zuständigkeit – die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachtet und auf ein ergänzendes Prüfverfahren verzichtet. 77. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Stellung kurz begründeter Ergänzungsbegehren gesetzt.