76. Am 17. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung, in der festgehalten wurde, dass die angeschuldigte Person die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Der Eingang der Stellungnahmen wurde bestätigt, und den Parteien wurde Akteneinsicht gewährt. Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 6. Januar 2025 gesetzt, um sich zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person zu äussern.