4. Für den Fall, dass die sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports bejaht werden sollte, sei in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VerfRegl ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen und dem Angeschuldigten sei Gelegenheit zu geben, entsprechende Beweisanträge sowie Anträge zum Ausgang des Verfahrens und zur Kostenverlegung zu stellen und zu begründen."