2. Die beschuldigte Person sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer qualifizierten Fachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 6 Coaching-Stunden à 45 Minuten in den Bereichen 'sexuelle Gewalt' und 'Respekt der sexuellen Integrität' zu absolvieren. 3. Die beschuldigte Person sei zu verurteilen, bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 2 zu erbringen.