51. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 gelangte die Expertin zum Schluss, dass sowohl die schriftliche Meldung als auch die Aussagen der meldenden Person als glaubwürdig einzustufen seien. Die Schilderungen wiesen typische Verhaltensmuster auf, wie sie in der Viktimologie im Zusammenhang mit sexualisierten Übergriffen beschrieben werden. Die Aussagen seien klar, widerspruchsfrei und schlüssig. Zudem erkläre die meldende Person ihr Verhalten vor, während und nach dem Vorfall nachvollziehbar und schilderte durchgehend konsistent, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und deshalb an der Tanzübung teilnahm.