44. Drei bis vier Tage später habe sie die meldende Person erneut im Fitnessraum gesehen, jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. In ihrer Anwesenheit habe sich die angeschuldigte Person unwohl gefühlt. Sie habe sie danach noch gelegentlich im Training gesehen, aber bewusst gemieden. 45. Schliesslich äusserte die angeschuldigte Person ihre Enttäuschung über die Situation und darüber, dass die meldende Person falsche Aussagen gemacht habe. Es sei ein Fehler gewesen, ihr Vertrauen zu schenken. 46. Abschliessend beantragte sie Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. 2.3 Weiterer Verlauf der Abklärungen