28. Zur angeschuldigten Person äusserte sie, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie bereits Mitglied der LVX._____ sei. Die angeschuldigte Person trainiere häufig allein und gelegentlich mit den Mehrkämpfern, doch über ihre Trainingszeiten oder -abläufe habe sie keine näheren Informationen. Sie kenne sie lediglich vom Sehen und habe nur sporadisch wenige Worte mit ihr gewechselt. Tatsächlich hätten sie erst am 21. September 2022, als sich der Vorfall ereignete, ein richtiges Gespräch geführt.