21. Im Schreiben an die angeschuldigte Person wurde darauf hingewiesen, dass sich die Meldung auf Handlungen bezieht, die möglicherweise von ihr begangen wurden und unter Art. 2.1.2 – 2.1.4 Ethik-Statut fallen. Zudem wurde sie über ihre Mitwirkungspflicht informiert, es sei denn, sie mache überwiegende persönliche oder Drittinteressen geltend, die einer Mitwirkung entgegenstehen. Innerhalb der gesetzten Frist machte die angeschuldigte Person jedoch keine solchen Interessen geltend.