9. Die Übung stellte sich als Tanzübung heraus, die zunächst vorgeführt wurde, bevor die meldende Person ermutigt wurde, sie nachzumachen. Bereits nach kurzer Zeit habe die angeschuldigte Person zunehmend Körperkontakt gesucht, unter dem Vorwand, dass dies bei einer Tanzübung üblich sei. Schliesslich habe sie der meldenden Person kräftig ans Gesäss gegriffen und ihr danach an die Brust gefasst. 1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).