{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n161. Die vorliegenden Fakten belegen, dass die angeschuldigte Person ihre soziale Überlegenheit\ngezielt ausnutzte und manipulativ vorging, um die meldende Person zur Teilnahme an der\nTanzübung zu drängen und letztlich unangemessenen Körperkontakt herbeizuführen. Dabei\nüberschritt sie klar eine Grenze und verletzte die sexuelle Integrität der meldenden Person\n– insbesondere angesichts des Altersunterschieds von 40 Jahren. Ihre eigene Aussage,\nwonach sie während der Tanzübung wiederholt die Zustimmung der meldenden Person\neingeholt hätte, zeigt deutlich, dass sie sich der Unangemessenheit ihres Handelns bewusst\nwar. Damit hat sie die sexuelle Integrität der meldenden Person vorsätzlich verletzt.\n\n162. Zudem zeigt die angeschuldigte Person weder Schuldbewusstsein noch Anzeichen von Reue\noder Einsicht. Vielmehr stellt sie sich selbst als Opfer dar und wirft der meldenden Person\ndurch ihre Meldung des Vorfalls implizit eine Persönlichkeitsverletzung vor. Ebenso sind ihre\nabwertenden Äusserungen über Personen, die Ethikverstösse melden, kritisch zu würdigen.\nDamit suggeriert die angeschuldigte Person, dass die Meldung nicht aufgrund ihres\ngrenzüberschreitenden Verhaltens erfolgt sei, sondern weil die meldende Person\nübersensibel reagiert habe.\n\n163. Obwohl sich bereits eine Mutter bei der LVX._____ über das Verhalten der angeschuldigten\nPerson im Umgang mit jungen Sportlerinnen gemeldet hatte, liegen dem Schweizer\nSportgericht keine ernsthaften Hinweise auf weitere ähnliche Vorfälle vor, sodass dieser Fall\nals Einzelfall zu betrachten ist. Zudem sind keine erschwerenden Faktoren im Sinne von Art.\n6.2 Abs. 2 Ethik-Statut ersichtlich, insbesondere da die meldende Person zum Zeitpunkt des\nVorfalls volljährig war.\n\n164. Wie die SSI festhält, wäre eine Sperre in diesem Fall nicht zielführend, da die angeschuldigte\nPerson bereits aus sämtlichen Sportvereinen ausgetreten ist, denen sie angehörte, und ein\n\n24\nWiedereintritt angesichts ihres Alters als wenig wahrscheinlich erscheint. Angesichts der Art\nund Umstände des festgestellten Verstosses erachtet das Schweizer Sportgericht – in\nÜbereinstimmung mit der Antragstellerin – eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1\nlit. a Ethik-Statut als angemessen.\n\n165. Das Schweizer Sportgericht erachtet zudem in Übereinstimmung mit der Antragstellerin ein\nCoaching auf Kosten der angeschuldigten Person im Umfang von sechs (6) Coaching-\nStunden à mindestens 45 Minuten gemäss Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut als angezeigt.\n\n166. Im Rahmen dieses Coachings soll sich die angeschuldigte Person mit den Themen \"sexuelle\nGewalt\" und \"Respekt der sexuellen Integrität\" auseinandersetzen. Dabei hat die SSI der\nFachperson den Untersuchungsbericht sowie den vorliegenden Entscheid des Schweizer\nSportgerichts vorzulegen. Die angeschuldigte Person hat sich im Voraus die Geeignetheit des\ngewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Den Nachweis über das\nerfolgreich absolvierte Coaching hat die angeschuldigte Person ebenfalls gegenüber der SSI\nunaufgefordert zu erbringen.\n\n3. Öffentliche Berichterstattung\n\n167. Die SSI beantragt, dass der Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu veröffentlichen sei, falls\ndie angeschuldigte Person nicht innerhalb eines Jahres ab Urteilsverkündung den Nachweis\nerbringt, dass sie das vorgeschriebene Coaching absolviert hat.\n\n168. Im Gegensatz zum seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h\nund Art. 8.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025) stellt das Schweizer\nSportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt des Vorfalls geltende Ethik-Statut die\nVeröffentlichung des Schuldspruchs und der entsprechenden Konsequenzen – insbesondere\ndie Veröffentlichung des Entscheids mit Namensnennung der betroffenen Person – nicht\nzulässt.\n\n169. Aus diesem Grund wird der entsprechende Antrag abgewiesen.\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Verfahrenskosten\n\n170. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n171. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sowie der vergleichsweise\ngeringen sachlichen Komplexität und der Tatsache, dass keine mündliche Hauptverhandlung\nstattfand, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000\nfestgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.\n\n172. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht\nkann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen\nverteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n25\n173. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der\nangeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei\ninsbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen der SSI im Wesentlichen gefolgt\nwerden kann.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n"}