{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n 22\n150. Die von der SSI beauftragte Expertin betont in ihrer Analyse, dass der Vorfall unter\nBerücksichtigung bestehender Machtverhältnisse bewertet werden müsse. Insbesondere\ndas Geschlecht und der erhebliche Altersunterschied spielten dabei eine wesentliche Rolle.\nDie angeschuldigte Person könnte der meldenden Person in Auftreten, Selbstsicherheit und\nsprachlicher Gewandtheit überlegen gewesen sein, wodurch eine Machtdynamik entstand,\ndie das Verhalten der meldenden Person beeinflusst haben könnte. Diese Machtasymmetrie\nsei daher ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung des Vorfalls.\n\n151. Wäre die angeschuldigte Person tatsächlich überzeugt gewesen, dass die Tanzübung in\ndiesem Kontext unproblematisch sei, hätte sie – wie sie selbst angegeben hat – nicht\nwiederholt die Zustimmung der meldenden Person einholen müssen. Ihrer Erklärung, dies\nsei \"eine sehr natürliche Frage, die einfach dazugehört\", kann nicht gefolgt werden.\n\n152. Nach Würdigung aller Sachverhaltselemente sowie der Argumente beider Parteien gelangt\ndas Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person ihre überlegene\nPosition zu ihrem Vorteil ausnutzte, als sie sich mit der meldenden Person alleine im\nKraftraum befand. Unter dem Vorwand einer Tanzübung brachte sie die meldende Person\nnicht nur dazu, Körperkontakt zuzulassen, sondern wurde auch übergriffig und verletzte\ndabei ihre sexuelle Integrität.\n\n153. Folglich ist ein Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut\nnachgewiesen.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n154. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut verhängt das Schweizer\nSportgericht im Falle eines Ethikverstosses eine angemessene Disziplinarmassnahme.\n\n155. Gemäss Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a),\neiner vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder\ndauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem\nvorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und\nGeldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere\nDisziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer\nSportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer\nDisziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren\nPerson durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n156. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Gemäss Abs. 1 sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, darunter die\nArt des Verstosses, das Interesse an einer abschreckenden Wirkung, die Mitwirkung und\nKooperation der fehlbaren Person bei der Untersuchung, das Motiv, die Umstände der\nVerletzung, der Grad des Verschuldens sowie deren Einsicht und Anstrengungen zur\nWiedergutmachung der Folgen. Nach Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind bestimmte Umstände\nals strafschärfend zu werten, insbesondere wenn die fehlbare Person eine Vertrauens- oder\nAbhängigkeitsposition gegenüber der betroffenen Person ausgenutzt, das Ethik-Statut\nwiederholt oder fortgesetzt verletzt oder den Verstoss zu Lasten einer minderjährigen\nPerson begangen hat. Demgegenüber sind nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde\nUmstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur\n\n23\nAufklärung beiträgt, den Verstoss zeitnah eingesteht oder Reue zeigt, insbesondere in Form\ntätiger Reue.\n\n157. Während die angeschuldigte Person keine Stellung zu einer möglichen Sanktion bezog,\nbeantragte die SSI eine schriftliche Verwarnung sowie sechs Coaching-Lektionen à je\n45 Minuten zu den Themen \"sexuelle Gewalt\" und \"Respekt der sexuellen Integrität\" auf\nKosten der angeschuldigten Person.\n\n2. Würdigung im vorliegenden Fall\n\n158. Nach Würdigung sämtlicher Argumente und relevanten Faktoren gelangt das Schweizer\nSportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu\nfolgendem Ergebnis.\n\n159. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der\nvorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut\ndarstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten\nist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten. Zwar war die angeschuldigte Person\ngemäss Art. 4.4 Ethik-Statut zur Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet, jedoch ist zu\nberücksichtigen, dass sie umgehend einem Gespräch mit der Antragstellerin zugestimmt\nhat.\n\n160. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie den Grad des Verschuldens der\nangeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur\nWiedergutmachung im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten:\n\n"}