{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n140. Ihr auffallend defensives Verhalten zeigte sich zudem bereits vor der formellen Befragung.\nAm 31. Oktober 2022 versuchte die angeschuldigte Person innerhalb von fünfzehn Minuten\nfünfmal, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Als diese zurückrief, reagierte sie erregt\nund kündigte ihren Austritt aus der LVX._____ an. Zudem äusserte sie, es sei \"keine gute\nIdee, mit so jungen Menschen zu trainieren\" – eine widersprüchliche Aussage, insbesondere\nvor dem Hintergrund, dass sie zuvor betont hatte, ein reines Gewissen zu haben und nicht\nzu wissen, worum es gehe.\n\n141. Angesichts der Konsistenz und Detailtreue der Schilderungen der meldenden Person sowie\nder widersprüchlichen, defensiven und teils lebensfremden Aussagen der angeschuldigten\nPerson ist der Darstellung der meldenden Person Glauben zu schenken. Während die\nAussagen der meldenden Person als äusserst glaubhaft eingestuft wurden, verstrickte sich\ndie angeschuldigte Person in Widersprüche und wich konkreten Vorwürfen aus. Ihr\nsofortiger Vereinsaustritt – unmittelbar nach ihrer Befragung am 16. November 2022 –\nsowie die angedrohten rechtlichen Schritte gegen die meldende Person verstärken zudem\nden Eindruck einer symptomatischen Täter-Opfer-Umkehr.\n\n3. Verstoss gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut\n\n142. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse\ngelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden\n\n21\nFall steht die mögliche Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen\nIntegrität) zur Beurteilung.\n\n143. Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfasst jegliches berührende oder berührungslose Verhalten sexueller\nNatur, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat, nicht einwilligen konnte oder die\nZustimmung durch manipulative Mittel, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Handlungen\nerlangt wurde. Dazu zählen insbesondere sexuelle Belästigung, Bemerkungen über\nkörperliche Merkmale, obszöne oder sexistische Äusserungen, unangemessene\nAnnäherungen sowie unerwünschte physische Kontakte wie Berührungen, Küsse,\nanzügliche Gesten oder Zudringlichkeiten.\n\n144. Wie dargelegt, ist auf die glaubwürdigen Aussagen der meldenden Person abzustellen,\nwonach die angeschuldigte Person sie unter dem Vorwand einer \"Tanzübung\" einmal an der\nBrust und einmal fest am Gesäss berührt hat. Die von der Antragstellerin beauftragte\nExpertin bestätigte mit überzeugenden Argumenten die Glaubwürdigkeit der meldenden\nPerson.\n\n145. Die geringe Plausibilität der von der angeschuldigten Person geschilderten Ereignisse sowie\nihr Verhalten nach Kenntnisnahme des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen\npotenzieller Ethikverstösse lassen an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der meldenden\nPerson keinerlei Zweifel aufkommen – vielmehr werden diese dadurch zusätzlich\nuntermauert.\n\n146. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person der meldenden Person vorschlug, im\nKraftraum der LVX._____ eine Tanzübung durchzuführen. Sie erklärte zudem während ihrer\nBefragung, dass sie das Alter der meldenden Person auf 17 bis 19 Jahre geschätzt habe,\nwomit sie in Kauf nahm, dass sie möglicherweise minderjährig war.\n\n147. Darüber hinaus äusserte die angeschuldigte Person ihr Bedauern darüber, dass zum\nZeitpunkt des Vorfalls weder Kameras noch Zeugen im Kraftraum anwesend waren.\nAllerdings hat sie selbst angegeben, dass sich bei ihrer Ankunft rund vier Personen\n– darunter die meldende Person – im Raum befanden. Dies legt nahe, dass sie bewusst\nabwartete, bis sie allein waren, um die meldende Person anzusprechen, obwohl sie ebenso\ngut hätte mit ihr sprechen können, als noch andere Personen im Kraftraum waren.\n\n148. Selbst wenn man lediglich den unbestrittenen Teil des Sachverhalts berücksichtigt, ist der\nAntragstellerin darin zuzustimmen, dass es ein unangemessenes Verhalten der\nangeschuldigten Person darstellt, einer ihr kaum bekannten Person im Kraftraum eines\nSportvereins eine solche Übung vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag verfolgt einen Zweck,\nder in keinerlei Zusammenhang mit den vernünftigen Erwartungen eines\nSportvereinsmitglieds steht, das im Vereinskraftraum seine individuelle Trainingseinheit\nabsolviert. Vielmehr war in casu die Absicht der angeschuldigten Person erkennbar, gezielt\nKörperkontakt mit der meldenden Person herzustellen. Angesichts des Geschlechts- und\nerheblichen Altersunterschieds stellt bereits dieses Verhalten eine Verletzung von Art. 2.1.4\nEthik-Statut dar, da gemäss dieser Bestimmung bereits ein berührungsloses Verhalten\nsexueller Natur ausreicht, um einen Verstoss zu begründen.\n\n149. Die vor der Tanzübung geäusserte \"Zustimmung\" der meldenden Person kann in diesem\nZusammenhang nicht als rechtsgenügende Einwilligung betrachtet werden, da sie durch das\nmanipulative Verhalten der angeschuldigten Person beeinflusst wurde. Die konsistenten\nAussagen der meldenden Person belegen, dass ihre Zustimmung unter erheblichem Druck\nzustande kam und die Handlungen schrittweise erfolgten.\n\n"}