{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n2.4 Intensität des Vorfalls\n\n132. Auch hinsichtlich der Intensität der Berührungen bestehen Widersprüche zwischen den\nAussagen der Beteiligten. Die meldende Person schilderte, dass die Berührungen\nschrittweise zunahmen – zunächst an der Hüfte, dann am Gesäss und schliesslich an der\nBrust. Sie erklärte, dass sie aufgrund dieser schleichenden Entwicklung zunächst nicht\ngewagt habe, etwas zu sagen, obwohl sie sich unwohl fühlte. Weiter gab sie an, dass die\nangeschuldigte Person sie aufgefordert habe, näherzukommen, und sie anschliessend mit\nihrer linken Hand zunehmend berührt habe – mit der Zeit auch an Stellen, \"wo es sicher\nnicht mehr okay ist\". Besonders betonte sie, dass es sich nicht um eine flüchtige Berührung\ngehandelt habe, sondern dass die angeschuldigte Person ihr Gesäss mit deutlicher Intensität\nfest gegriffen habe (\"Er hat richtig mein Gesäss gepackt, es war sehr stark\").\n\n133. Auf die Frage der Antragstellerin, wie sie auf das Verhalten der angeschuldigten Person\nreagiert habe, antwortete die meldende Person, dass sie anfangs kaum darauf reagiert und\neinfach mitgemacht habe. Mit der Zeit habe sie jedoch nicht mehr gewusst, wie sie sich\nverhalten solle. Zu den Berührungen selbst habe sie jedoch nichts gesagt. Die Berührungen\nseien schleichend immer mehr geworden und sie habe den Moment verpasst, in dem die\nÜbungen von angemessen zu unangemessen übergegangen seien. Da sie der Tanzübung\nursprünglich zugestimmt habe, habe sie das Gefühl gehabt, nichts mehr sagen zu können.\n\n134. Dazu führte die Expertin aus, dass es eine typische Strategie für Täter sei, Grenzen\nschrittweise zu überschreiten. Dies erschwere es der betroffenen Person, klar zu erkennen,\nab wann eine Grenzverletzung vorliege und ob eine Reaktion angemessen sei. Bezüglich der\nAussage der meldenden Person, wonach auch ihre beste Freundin der Meinung gewesen\nsei, dass die Grenzen klar überschritten wurden, stellte die Expertin fest, dass Betroffene\nhäufig auf die Bestätigung durch aussenstehende Personen angewiesen seien, um zu\nerkennen, dass das Erlebte tatsächlich ein Übergriff darstelle.\n\n135. Auf die Frage der Antragstellerin, ob es Berührungen gab, die ohne Einverständnis\nfragwürdig gewesen wären, verneinte die angeschuldigte Person dies und erklärte, lediglich\ndie Hüfte und den Rücken der meldenden Person berührt zu haben. Erst als sie mit den\nVorwürfen konfrontiert wurde, äusserte sie, es sei bedauerlich, dass keine Kameras oder\nZeugen anwesend gewesen seien, da sie sich allein im Raum befunden hätten. Zudem zeigte\nsie sich überrascht über die Anschuldigungen und erklärte, dass es im Training zwar\ngelegentlich \"intime\" Berührungen gebe, dies jedoch nicht oft der Fall sei, und dass in dieser\nSituation alles spontan geschehen sei.\n\n136. Auch in Bezug auf die Intensität des Vorfalls sind die glaubwürdigen und konsistenten\nAussagen der meldenden Person überzeugend. Ihre Schilderungen sind detailliert und\nnachvollziehbar, insbesondere hinsichtlich der schrittweise zunehmenden Intensität der\nBerührungen und ihrer anfänglichen Zögerlichkeit, sich dagegen zu wehren.\n\n20\n2.5 Fazit zur Glaubwürdigkeit der Aussagen\n\n137. Die meldende Person schilderte den Sachverhalt frei, präzise und widerspruchsfrei – eine\nEinschätzung, die auch von der Expertin bestätigt wurde. Ihre Aussagen sind kohärent und\nlassen keine Übertreibung erkennen. Sie erklärte, keine Angst verspürt, sich jedoch stark\nunwohl gefühlt zu haben. Bemerkenswert ist zudem, dass sie der angeschuldigten Person\nkeine weitergehenden Übergriffe vorwarf als denjenigen, den sie bei der Antragstellerin\ngemeldet hatte. Sie gab zudem an, keine Kenntnis von weiteren Vorfällen mit anderen\nPersonen zu haben (\"Ich habe nie etwas über ihn gehört\").\n\n138. Zur Tatsache, dass die meldende Person einige Tage brauchte, um das Erlebte zu\nverarbeiten, führte die Expertin aus, dass es sehr typisch sei, dass Betroffene einen Übergriff\nzunächst verdrängen und sich nicht unmittelbar jemandem anvertrauen. Auch zu den\nAussagen der meldenden Person gegenüber der SSI, wonach sie nicht genau wisse, wie\nsexuelle Belästigung definiert oder klar eingeordnet werde, erklärte die Expertin, dass es\nnicht ungewöhnlich sei, wenn Betroffene unsicher seien, ob das, was sie instinktiv als\ngrenzverletzend oder übergriffig empfunden hätten, tatsächlich den Kriterien einer\nsexuellen Belästigung entspreche. Dies begründete sie damit, dass sexualisierte Übergriffe\nin der Gesellschaft häufig verharmlost und dadurch nicht als solche anerkannt würden. Da\nder beschriebene Vorfall weder besonders massiv noch eindeutig stereotyp gewesen sei, sei\nes umso nachvollziehbarer, dass eine junge Person verunsichert gewesen sei und den\nEindruck gehabt habe, das Erlebte entspreche nicht den Kriterien sexueller Belästigung.\n\n139. Im Gegensatz dazu wirken die Aussagen der angeschuldigten Person defensiv,\nwidersprüchlich und im Nachhinein konstruiert. Obwohl sie bereits im Voraus über die\nMeldung eines möglichen Ethikverstosses informiert worden war, beteuerte sie wiederholt,\nnicht zu wissen, weshalb genau sie zur Befragung vorgeladen worden sei. Auffällig ist zudem,\ndass sie noch vor der Offenlegung des konkreten Vorwurfs von sich aus das Thema\nKörperkontakt im Training ansprach und betonte, Berührungen fänden ausschliesslich mit\nEinverständnis statt.\n\n"}