{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n 16\nvon Swiss Athletics – eindeutig unter das Ethik-Statut, selbst wenn kein\nUnterordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Vereinsmitgliedern bestand\n(z.B. Trainer/Athlet) und sich der Vorfall ausserhalb eines geleiteten Trainings ereignete.\nAusserdem ist in casu von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der\nÖffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen.\n\n111. Folglich untersteht die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut nicht nur in zeitlicher\n(vgl. oben Rz. 93 ff.), sondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht.\n\nB. Beweisregeln\n\n112. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung\neines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu\nbestimmen.13 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des \"comfortable\nsatisfaction\"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen\nVorgaben enthält.14\n\n113. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab\n(vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der\nangeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der\nleicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren\nsinngemäss anzuwenden.15\n\nVII. Materielles\nA. Verstoss gegen das Ethik-Statut\n\n1. Vorbemerkungen\n\n114. Aus den Befragungen der meldenden sowie der angeschuldigten Person vom 28. Oktober\n2022 bzw. vom 16. November 2022, ergibt sich, dass der für das vorliegende Verfahren\nmassgebliche Sachverhalt in seinen Grundzügen unbestritten ist. Insbesondere steht ausser\nFrage, dass beide am 21. September 2022 im Kraftraum des Stadions eigenständig\ntrainierten und ein Gespräch zwischen ihnen stattfand. Ebenso unbestritten ist, dass die\nangeschuldigte Person die meldende Person ansprach und vorschlug, gemeinsam eine\nTanzübung durchzuführen, was anschliessend tatsächlich erfolgte.\n\n115. Strittig ist hingegen, ob die angeschuldigte Person die meldende Person während der\nTanzübung am Gesäss und an der Brust berührt hat. Die angeschuldigte Person bestreitet\ndiese Vorwürfe und behauptet, dass es zu einer Berührung dieser Körperstellen nicht\ngekommen sei und sämtliche Handlungen mit dem Einverständnis der meldenden Person\nerfolgt seien. Vielmehr habe sich nach ihrer Darstellung die meldende Person ihr gegenüber\nunangemessen verhalten.\n\n13 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International\nSports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014,\n25 und 29.\n14 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.\n15 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n\n17\n116. Da die Aussagen der meldenden und der angeschuldigten Person in wesentlichen Punkten\nvoneinander abweichen und keine weiteren Beweismittel wie Videoaufzeichnungen oder\nZeugenaussagen vorliegen, ist zunächst die Glaubwürdigkeit der getätigten Aussagen zu\nprüfen.\n\n117. Zu diesem Zweck beauftragte die Antragstellerin eine Expertin für sexualisierte Gewalt.\nGemäss Art. 8 Abs. 1 VerfRegl kann die Beweisführung auf jedes verlässliche Beweismittel\ngestützt werden. Dem von der SSI vorgelegten Gutachten kommt daher Beweiskraft zu.\n\n2. Vorfall vom 21. September 2022\n\n2.1 Anfangsphase des Vorfalls\n\n118. Sowohl die meldende als auch die angeschuldigte Person sind sich einig, dass sie sich zu\neinem bestimmten Zeitpunkt allein im Kraftraum der LVX._____ aufhielten. Die\nangeschuldigte Person suchte aktiv das Gespräch und sprach mit der meldenden Person\nüber Themen rund um Sport und Gesundheit.\n\n119. Laut der meldenden Person habe die angeschuldigte Person ihr plötzlich vorgeschlagen, eine\nbestimmte Übung auszuprobieren. Obwohl sie zunächst ablehnte (\"Ich bin an meinem\neigenen Training\"), liess die angeschuldigte Person nicht locker, sondern wiederholte ihre\nAufforderung und versuchte, sie zu überreden (\"Es geht nur eine Minute\" und \"Es wäre eine\nmega coole Übung!\"). Schliesslich habe die meldende Person in einer Trainingspause\nzugestimmt und mitgemacht. Sie beschrieb, dass sie sich zunehmend unter Druck gesetzt\nfühlte und den Eindruck hatte, eine weitere Ablehnung wäre unhöflich gewesen, da die\nangeschuldigte Person hartnäckig darauf bestand, dass sie mitmache.\n\n120. Die angeschuldigte Person schilderte die Situation anders. Ihren Angaben zufolge lief\nwährend des Gesprächs Musik, woraufhin sie zu tanzen begann, da dies ebenfalls eine\nTrainingsmethode sein könne. Dies habe die Neugier der meldenden Person geweckt,\nsodass sie ihr die Übung vorgeschlagen habe. Sie behauptet, die meldende Person\nausdrücklich auf den bevorstehenden Körperkontakt hingewiesen und um deren\nEinverständnis gebeten zu haben (\"B._____, willst du die Übung mit mir zusammen machen?\nEs wird Körperkontakt geben\"), woraufhin diese ohne Zögern zugestimmt habe.\n\n"}