{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n101. Ausgehend von Sinn und Zweck des Ethik-Statuts kommt das Schweizer Sportgericht zum\nSchluss, dass für dessen Anwendung im vorliegenden Fall einzig entscheidend ist, ob die\nangeschuldigte Person zum Zeitpunkt des mutmasslichen Verstosses noch Vereinsmitglied\nwar. Mit ihrer Mitgliedschaft hat sie die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen für jedes\nin dieser Zeit begangene Fehlverhalten anerkannt. Die subsidiäre Argumentation der\nAntragstellerin, wonach das Ethik-Statut eine echte Regelungslücke aufweise, bedarf daher\nkeiner weiteren Prüfung.\n\n102. Selbst wenn man der Argumentation der angeschuldigten Person folgen würde, wäre ihr\nVereinsaustritt – den sie noch am selben Tag ihrer Befragung durch die SSI am 16. November\n2022 erklärte – als rechtsmissbräuchlich zu werten. Wird ein Rechtsmissbrauch festgestellt,\nist das Gericht verpflichtet, diesen von Amtes wegen zu sanktionieren.11 Daher sind die\nrechtlichen Wirkungen, die von der angeschuldigten Person mit ihrem Vereinsaustritt\nbeabsichtigt waren – d.h. der Versuch, sich dem Anwendungsbereich des Ethik-Statuts zu\nentziehen – gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abzulehnen.12\n\n7 RIEMER HANS MICHAEL, Berner Kommentar, Die juristischen Personen, Die Vereine, Art. 60–79 ZGB,\n2. Aufl. 2023, Systematischer Teil, II. Kapitel, 4. Abschnitt, Rz. 323; LUDWIG KAI/BRÄGGER RAFAEL,\nAuslegung von Vereinssatzungen am Beispiel von Art. 5 Abs. 1 der UEFA-Statuten, Causa Sport 1/2017,\n19 ff., 22.\n8 Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 (Doping-Statut).\n9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 (ZGB).\n10 Vgl. BGer 5A_10/2009 vom 1. September 2009, E. 2.2.2; CAS 2010/A/2083 (UCI v. Jan Ullrich & Swiss\nOlympic), Rz. 53.\n11 BGE 134 III 52, E. 2.1.\n12 Vgl. BGer 5A_982/2015 vom 9. Dezember 2016, E. 6.1.\n\n15\nC. Zwischenfazit\n\n103. Nach dem Gesagten unterliegt die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut, da sich der\nverfahrensgegenständliche Vorfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sie unbestritten\nMitglied der LVX._____ war. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen\nBeurteilung und möglichen Sanktionierung des in Frage stehenden potenziellen Verstosses\ngegen das Ethik-Statut ist daher zu bejahen.\n\nVI. Anwendbares Recht\nA. Unterstellung unter das Ethik-Statut\n\n104. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per\n1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts\nerfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an\nwelcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic\nper 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n105. Da der nachträgliche Austritt der angeschuldigten Person aus der LVX._____ der zeitlichen\nAnwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht entgegensteht (vgl. oben Rz. 93 ff.), ist im nächsten\nSchritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das\nSchweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1\nEthik-Statut).\n\n106. Die LVX._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied von Swiss Athletics\n(vgl. Art. 1 der Statuten der LVX._____ vom 21. November 2020). Swiss Athletics ist eine\nSportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und die LVX._____ eine\nsolche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut.\n\n107. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut sind Mitglieder einer Sportorganisation seit dem\n1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt (vgl. Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut). Vorliegend ist\nunbestritten, dass die angeschuldigte Person am Tag des Vorfalls, dem 21. September 2022,\nMitglied der LVX._____ und damit einer Sportorganisation war.\n\n108. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss\nArt. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen\nund Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im\nZusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Sports in der\nÖffentlichkeit beeinflussen kann.\n\n109. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person steht in direktem\nZusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aktivmitglied der LVX._____. Sowohl Swiss Athletics\nals auch die angeschuldigte Person haben bestätigt, dass sich der Vorfall vom 21. September\n2022 in einem vereinseigenen Kraftraum ereignete, zu dem keine externen Personen Zugang\nhaben bzw. in dem keine externen Personen trainieren dürfen.\n\n110. Auch wenn ein Unterordnungsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 2 Ethik-Statut bei der\nZumessung einer Disziplinarmassnahme verschärfend berücksichtigt werden kann, ist ein\nsolches Verhältnis keine Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich des Ethik-\nStatuts. Daher fällt das Verhalten der angeschuldigten Person – entgegen den Ausführungen\n\n"}