{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n94. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten\nRegelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.4 Als\nNationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss\nOlympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz.\nDementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das\nEthik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.5 Obwohl die Auslegung mit dem\nWortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter\nBerücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören\ninsbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr\nverfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso\nentscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen\n(systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die\ngesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn\nder Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt\nhaben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der\nGleichbehandlung widersprechen.6\n\n95. Das Ethik-Statut konkretisiert die Ethik-Charta von Swiss Olympic und regelt die Meldung,\nUntersuchung und Sanktionierung von Ethikverstössen. Ziel dieses Regelwerks ist es, einen\ngesunden, respektvollen und fairen Sport zu gewährleisten sowie die physische und\npsychische Integrität aller Mitglieder von Sportorganisationen sowohl gegenwärtig als auch\nzukünftig zu schützen. Für die Umsetzung des Ethik-Statuts sowie die effektive und\nglaubwürdige Bekämpfung von Ethikverstössen im Schweizer Sport sind in organisatorischer\nHinsicht die SSI und das Schweizer Sportgericht verantwortlich.\n\n96. In teleologischer Hinsicht widerspricht die Position der angeschuldigten Person, wonach ein\nVereinsaustritt nach einem Ethikverstoss die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen\naufhebt, dem Zweck des Ethik-Statuts. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass\nzwischen dem Fehlverhalten und der darauffolgenden Disziplinarmassnahme zwangsläufig\neine gewisse Zeit vergeht. Es wäre mit den Zielen des Ethik-Statuts unvereinbar, wenn\nMitglieder, die zum Zeitpunkt des Verstosses diesem Statut unterstanden, sich durch einen\nfrühzeitigen Austritt der Disziplinargerichtsbarkeit entziehen könnten. Dies würde dazu\nführen, dass selbst schwerwiegende Verstösse ungeahndet blieben und die fehlbare Person\nspäter ungehindert wieder einer Sportorganisation beitreten könnte. Eine solche Folge\nstünde in klarem Widerspruch zum Zweck des Ethik-Statuts und würde dessen gesamtes\nSystem infrage stellen.\n\n97. Die von der angeschuldigten Person vertretene Auffassung steht zudem im Widerspruch zu\nanderen Bestimmungen des Ethik-Statuts. So sieht Art. 8.1 Abs. 1 beispielsweise eine\nzehnjährige Verjährungsfrist für Verstösse gegen das Ethik-Statut vor und bestimmt\nausdrücklich, dass der Eingang einer Meldung bei der SSI die Verjährung unterbricht. Wäre\nes möglich, durch den Austritt aus einer Sportorganisation nachträglich jeglicher\n\n4 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4;\nBGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1.\n5 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1.\n6 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.\n\n14\ndisziplinarischen Sanktion zu entgehen, würde diese Verjährungsregel wirkungslos, und das\nEthik-Statut würde in seiner Wirkung stark ausgehöhlt.\n\n98. Auch andere Vereinsregelwerke können zur systematischen Auslegung herangezogen\nwerden, insbesondere um Widersprüche innerhalb der Satzungsordnung des betreffenden\nVereins zu vermeiden.7\n\n99. In diesem Zusammenhang verdient das Doping-Statut8 – das ebenfalls am 26. November\n2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic verabschiedet wurde – besondere Beachtung.\nIm Gegensatz zum Ethik-Statut enthält es eine Liste mit Definitionen sowie präzisierende\nBestimmungen, die die Tragweite der einzelnen Regelungen klar umschreiben. Im Kapitel\n\"Geltungsbereich\" heisst es:\n\n\"Tritt eine unter das vorliegende Doping-Statut fallende Person nach der\nBenachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen durch Swiss Sport Integrity oder nach Einleitung eines\nDisziplinarverfahrens vor der Disziplinarkammer zurück, so behält die jeweils\nzuständige Instanz ihre Zuständigkeit bis zur Beendigung des Verfahrens.\"\n\n100. Dieser Grundsatz kommt auch in Art. 73 Abs. 2 ZGB9 zum Ausdruck, wonach ein\nausgeschiedenes Mitglied nicht geltend machen kann, für die Dauer seiner Mitgliedschaft\nkeinen Mitgliederbeitrag entrichten zu müssen. Auch die Rechtsprechung anerkennt, dass\nder Austritt aus einem Verein kein Hindernis für ein Gerichtsverfahren gegen ehemalige\nMitglieder darstellt.10\n\n"}