{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n87. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November\n2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse\ngegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese\nBestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen\nzuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das\nEthik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic\nvor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene\nVerfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung\ndie DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n12\nzuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet\nworden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n88. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt\nsich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November\n2023 sowie aus dem Ethik-Statut. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung\npotenzieller Ethikverstösse der DK. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen\nVersammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9\nfestgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt. Damit sind sämtliche\nKompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend\nist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis\nzum 30. Juni 2024 die DK zuständig war.\n\n89. Vorliegend geht es um einen möglichen Verstoss am 21. September 2022 gegen das Ethik-\nStatut, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Somit betrifft der Fall die Beurteilung und\nSanktionierung eines potenziellen Ethikverstosses im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10\nAbs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024). Im\nvorliegenden Fall vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen zum zeitlichen\nAnwendungsbereich des Ethik-Statuts.\n\nB. Zeitlicher Anwendungsbereich des Ethik-Statuts\n\n1. Positionen der Parteien\n\n90. Die angeschuldigte Person hat in ihren Stellungnahmen vom 4. September 2023 und\n26. November 2024 über ihren Rechtsbeistand vorgebracht, dass das Ethik-Statut auf sie\nnicht mehr anwendbar sei. Zwar habe sie zum Zeitpunkt des Vorfalls am 21. September 2022\nunbestritten einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut angehört,\njedoch sei dies spätestens seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr der Fall. Mit Schreiben vom\n16. November 2022 habe sie ihren sofortigen Austritt aus der LVX._____ erklärt, sodass sie\ngemäss Vereinsstatuten spätestens ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr Vereinsmitglied\ngewesen sei. Folglich sei das Schweizer Sportgericht nicht zuständig, da sie zum Zeitpunkt\nder Verfahrenseröffnung vor der DK und dem Schweizer Sportgericht nicht mehr dem Ethik-\nStatut unterstanden habe.\n\n91. Die Antragstellerin widerspricht dieser Auffassung und argumentiert, dass die\nangeschuldigte Person durch ihre frühere Mitgliedschaft bei der LVX._____ das Schweizer\nSportgericht als zuständige Instanz für während dieser Zeit begangene Verstösse anerkannt\nhabe. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse an einem Disziplinarverfahren und ein\nVereinsaustritt schliesse disziplinarische Massnahmen nicht aus. Darüber hinaus habe sich\ndie angeschuldigte Person durch ihre Mitwirkung am Untersuchungsverfahren vor der SSI\ndarauf eingelassen, dass das Schweizer Sportgericht die Angelegenheit anschliessend\nrechtlich beurteile. Schliesslich bestehe im Ethik-Statut eine Regelungslücke für vorzeitige\nVereinsaustritte, die das Schweizer Sportgericht zu schliessen habe.\n\n2. Würdigung\n\n92. Da die angeschuldigte Person vor der DK und dem Schweizer Sportgericht eine\nUnzuständigkeitseinrede erhoben hat, erscheint das Argument der Antragstellerin\nzweifelhaft, wonach ihre vorbehaltlose Mitwirkung im Untersuchungsverfahren der SSI als\nEinlassung bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gewertet werden könne.\n\n13\n93. Vielmehr hängt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu von der Unterstellung\nder angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ab. Ob der Vereinsaustritt im\nvorliegenden Fall die Disziplinargerichtsbarkeit für zurückliegende Ereignisse tangiert, ist\ndurch Auslegung des Ethik-Statuts zu ermitteln.\n\n"}