{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n72. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 26. November 2024\ndas Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu\nstellen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für Swiss Athletics gilt, falls\nder Verband eine Parteistellung beantragen sollte.\n\n73. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie vollumfänglich\nauf ihren Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 sowie auf ihre Stellungnahme vom\n21. Februar 2024 verweise. Zudem stimmte sie der Durchführung eines Zirkularverfahrens\nzu.\n\n74. Mit Eingabe vom 26. November 2024 teilte der Rechtsbeistand der angeschuldigten Person\nmit, dass er an der Stellungnahme vom 4. September 2023 sowie den darin gestellten\nAnträgen vollumfänglich festhält. Zudem nahm er punktuelle Präzisierungen zur\nStellungnahme vor, reichte eine Kostennote ein und erklärte sich mit der Durchführung\neines Zirkularverfahrens einverstanden.\n\n75. Swiss Athletics verzichtete auf die Parteistellung, da innerhalb der angesetzten Frist kein\nentsprechender Antrag gestellt wurde.\n\n76. Am 17. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen\ndes Gerichts eine Verfahrensverfügung, in der festgehalten wurde, dass die angeschuldigte\nPerson die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Der Eingang der Stellungnahmen wurde\nbestätigt, und den Parteien wurde Akteneinsicht gewährt. Der Antragstellerin wurde eine\nFrist bis zum 6. Januar 2025 gesetzt, um sich zur Unzuständigkeitseinrede der\nangeschuldigten Person zu äussern. Zudem stellte das Gericht fest, dass es – vorbehaltlich\nder genannten Stellungnahme zur Zuständigkeit – die Eingaben und Vorbringen der Parteien\nals vollständig betrachtet und auf ein ergänzendes Prüfverfahren verzichtet.\n\n77. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Stellung\nkurz begründeter Ergänzungsbegehren gesetzt.\n\n78. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 teilte die SSI dem Schweizer Sportgericht mit, dass sie\nvollumfänglich auf ihren Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 sowie auf ihre Eingabe\nvom 21. Februar 2024 verweist und daran festhält. Ihr Standpunkt wurde wiederholt mit\nVerweis auf die ausführliche Begründung der vorherigen Eingaben.\n\n79. Mit Verfahrensverfügung vom 15. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den\nErhalt der letzten Stellungnahme der Antragstellerin. Zudem wurde der angeschuldigten\nPerson eine Frist bis zum 24. Januar 2025 gesetzt, um mitzuteilen, ob und in welcher\nFunktion sie seit ihrem Austritt aus der LVX._____ Mitglied einer Sportorganisation ist.\nInsbesondere sollte sie innerhalb derselben Frist angeben, in welchem Zeitraum und in\nwelchen Funktionen sie dem bei ihrer Befragung am 16. November 2022 erwähnten\nFussballverband angehörte.\n\n80. Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass aufgrund der klaren Verhältnisse und des\nEinverständnisses der Parteien gemäss Art. 20 des Reglements betreffend das Verfahren vor\ndem Schweizer Sportgericht nach Eingang der geforderten Auskunft ein Zirkularentscheid\nergehen werde.\n\n11\n81. In derselben Verfahrensverfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der\nEntscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der\nWebseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.\n\n82. Per E-Mail vom 24. Januar 2025 teilte der Rechtsbeistand der angeschuldigten Person mit,\ndass die angeschuldigte Person bis zum 5. Juli 2021 Präsident des Fussballclubs Y._____\ngewesen sei und in dieser Funktion an einem Kurs des Fussballverbands teilgenommen\nhabe. Sie sei per diesem Datum aus dem Verein ausgetreten und bis zum\nverfahrensauslösenden Vorfall am 21. September 2022 nicht wieder eingetreten. Seit dem\n5. Juli 2021 sei die angeschuldigte Person nicht mehr Mitglied der Y._____ und spätestens\nseit dem 1. Januar 2023 auch nicht mehr Mitglied der LVX._____. Seither habe sie keiner\nSportorganisation mehr angehört.\n\n83. Mit Verfahrensverfügung vom 5. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den\nEingang der Mitteilung der angeschuldigten Person.\n\nIV. Prozessuales\n84. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend\ndas Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (\"VerfRegl\"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024\nin Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli\n2022.\n\n85. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die\nnationalen Sportverbände die bisherige \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder das\nSchweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl\nkeine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3.\n\nV. Zuständigkeit\nA. Allgemeines\n\n86. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über\nStreitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht\nzuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen\nFehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.\n\n"}