{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n48. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die angeschuldigte Person nach dem Gespräch mit der\nAntragstellerin zur Einschätzung gelangte, die gegen sie erhobenen Vorwürfe entsprächen\nnach ihrer Ansicht weitgehend nicht der Wahrheit. Sie betonte, sich während ihrer Zeit bei\nder LVX._____ als Athlet stets freundlich und anständig gegenüber Athletinnen, Athleten,\nTrainern und Funktionären verhalten zu haben. Sie sehe sich als integre Person und ziehe\ndaher die entsprechenden Konsequenzen. Aus diesem Grund trete sie mit sofortiger\nWirkung aus der LVX._____ aus. Als weitere Gründe für ihren Austritt nannte sie die seit\nlängerer Zeit andauernden Streitigkeiten unter den Trainern sowie \"mobbingähnliche\nZustände\" während der Trainingseinheiten und Wettkämpfe. Es sei daher nicht\nüberraschend, dass in letzter Zeit mehrere Athletinnen und Athleten den Verein verlassen\nhätten. Zudem lasse ihr Anwalt derzeit prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die\nmeldende Person und die LVX._____ vorliege. Schliesslich werde sie in den kommenden\nTagen alle Schlüssel zu den Vereinsräumlichkeiten sowie die Parkkarte persönlich\nzurückgeben.\n\n49. Auf Anfrage von C._____ informierte die Antragstellerin ihn am 9. Dezember 2023 per E-\nMail über den aktuellen Stand des Verfahrens.\n\n7\n2.4 Beurteilung durch eine Expertin für sexualisierte Gewalt\n\n50. Die Antragstellerin beauftragte E._____, Expertin für sexualisierte Gewalt (\"Expertin\"), mit\nder Beurteilung der Aussagen sowohl der meldenden als auch der angeschuldigten Person.\nGrundlage ihrer Analyse waren die verfügbaren Akten, insbesondere die\nBefragungsprotokolle.\n\n51. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 gelangte die Expertin zum Schluss, dass sowohl\ndie schriftliche Meldung als auch die Aussagen der meldenden Person als glaubwürdig\neinzustufen seien. Die Schilderungen wiesen typische Verhaltensmuster auf, wie sie in der\nViktimologie im Zusammenhang mit sexualisierten Übergriffen beschrieben werden. Die\nAussagen seien klar, widerspruchsfrei und schlüssig. Zudem erkläre die meldende Person ihr\nVerhalten vor, während und nach dem Vorfall nachvollziehbar und schilderte durchgehend\nkonsistent, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und deshalb an der Tanzübung teilnahm.\n\n52. Zur Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person wollte sich die Expertin kein\nabschliessendes Urteil anmassen. Allerdings zeigten die Schilderungen der angeschuldigten\nPerson Merkmale, die typisch für Täterverhalten seien.\n\n53. Zu Beginn der Befragung äusserte sich die angeschuldigte Person abwertend über Personen,\ndie Ethikverstösse melden, und kehrte damit die Täter-Opfer-Rolle um. Diese Aussage sei als\nWarnsignal zu werten, da sie suggeriere, die Meldung sei nicht aufgrund eines\ngrenzüberschreitenden Verhaltens, sondern aufgrund einer überempfindlichen Reaktion\nerfolgt. Zudem wirke ihre Schilderung der Tanzübung irritierend. Sollte sie tatsächlich\ngeglaubt haben, die meldende Person habe die Situation genossen, stelle dies ihre Fähigkeit\ninfrage, das Verhalten und die Empfindungen einer 19-jährigen Frau realistisch\neinzuschätzen.\n\n54. Ausserdem entspreche das Verhalten der meldenden Person einem typischen Muster bei\nOpfern sexueller Belästigung. Selbst bei weniger gravierenden Vorfällen sei es vielen\nBetroffenen nicht möglich, sich zur Wehr zu setzen – sei es aus Angst, Überforderung,\nÜberraschung oder aufgrund eines Machtgefälles. Oft unterlassen sie eine unmittelbare\nReaktion, um eine Eskalation zu vermeiden. Charakteristisch sei zudem, dass die meldende\nPerson der angeschuldigten Person in der übergriffigen Situation nicht direkt mitteilte, dass\nsie sich belästigt fühlte, da viele Opfer vor allem erleichtert seien, wenn diese vorbei sei.\n\n55. Die Expertin führte weiter aus, dass viele Betroffene einen Vorfall offenlegen, um andere\npotenzielle Opfer zu schützen. Dies könne als eine Form der Bewältigung dienen, da sie so\nsymbolisch ihre eigene Hilflosigkeit während des Vorfalls \"wiedergutmachen\". Wenn es\nihnen nicht gelungen sei, sich selbst zu schützen, sähen sie in der Offenlegung eine\nMöglichkeit, zumindest anderen Schutz zu bieten.\n\n56. Darüber hinaus analysierte die Expertin einzelne Passagen der Befragungsprotokolle im\nDetail und ergänzte sie mit ihrer fachlichen Einschätzung. Auf diese wird im materiellen Teil\ndes Entscheids eingegangen.\n\n2.5 Stellungnahme von Swiss Athletics\n\n57. Am 10. Mai 2023 erstellte die Antragstellerin einen Bericht über die Ergebnisse ihrer\nUntersuchung und leitete ihn zur Stellungnahme an Swiss Athletics als betroffenen\nnationalen Sportverband weiter.\n\n8\n58. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 teilte Swiss Athletics der Antragstellerin mit, dass\ndie Beweiswürdigung im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 als umfassend und\nplausibel erscheine. Da der Verband den Einvernahmen nicht direkt beigewohnt habe,\nverzichte er auf eine detaillierte Stellungnahme.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n59. Am 2. Juni 2023 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") der\nUntersuchungsbericht der Antragstellerin vom 10. Mai 2023 in Sachen SSI und A._____\nbetreffend Ethikverstoss mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Die beschuldigte Person sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut\nschriftlich zu verwarnen.\n\n"}