{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n35. Die angeschuldigte Person betonte, sich der Bedeutung ethischen Verhaltens bewusst zu\nsein, da sie als Funktionär beim Fussballverband einen entsprechenden Kurs besucht und\nbei der LVX._____ schriftliche Verhaltensregeln erhalten habe. Sie achte darauf, respektvoll\nmit Vereinsmitgliedern umzugehen, insbesondere bei Partnerübungen, bei denen\nKörperkontakt ausschliesslich mit gegenseitigem Einverständnis erfolge.\n\n36. Auf die Frage, weshalb sie angedeutet habe, es gehe um eine Verletzung der sexuellen\nIntegrität, und ob sie wisse, weshalb sie befragt werde, erklärte die angeschuldigte Person,\ndies nicht zu wissen. Sie fügte hinzu, dass Menschen heutzutage übersensibel reagieren und\nsie das Thema daher spontan angesprochen habe. Die angeschuldigte Person gab an, ein\nlizenzierter Athlet der LVX._____ zu sein und in der Sprintergruppe zu trainieren. Sie habe\nkeine Trainerfunktion, habe jedoch als Vereinsmitglied Zugang zu den Räumlichkeiten.\n\n37. Auf erneute Nachfrage, an welches Ereignis sie beim Erhalt des Eröffnungsschreibens der\nVorabklärungen gedacht habe, erklärte sie, seit vier Wochen auf eine Antwort zu warten.\nKörperkontakt könne im Training vorkommen, doch sie achte stets auf gegenseitiges\nEinverständnis. Sie habe ein reines Gewissen und sei sich keiner Beschwerden über ihr\nVerhalten bewusst.\n\n38. Zur meldenden Person erklärte sie, diese lediglich vom Sehen zu kennen, da sie nicht in ihrer\nTrainingsgruppe sei. Gelegentlich begegne sie ihr im Fitnessstudio. Sie vermutete, dass es\num eine freiwillige Trainingseinheit, eine spontane Übung oder ein rhythmisches Training\nmit der meldenden Person gehe, das im September 2022 im Fitnessstudio stattgefunden\nhaben könnte.\n\n39. An besagtem Tag habe sie sich spontan entschieden, am Abend ins Fitnessstudio zu gehen,\num zwischen 17:30 und 20:00 Uhr zu trainieren. Bei ihrer Ankunft seien drei bis vier weitere\nPersonen anwesend gewesen, darunter auch die meldende Person. Nach kurzer Zeit hätten\ndie anderen Athleten den Raum verlassen, sodass sie mit ihr allein gewesen sei.\n\n40. Während ihres Trainings hätten sich ihre Blicke zufällig gekreuzt, woraufhin die meldende\nPerson sie freundlich angelächelt habe. Sie habe das Lächeln ebenso freundlich erwidert\nund ihr Training fortgesetzt. Später habe sie das Gespräch mit der meldenden Person\ngesucht, um sich nach deren Verletzung zu erkundigen. Beide hätten daraufhin ihr Training\nunterbrochen und sich über sportliche Themen unterhalten.\n\n41. Während des Gesprächs sei Musik gelaufen, weshalb sie angefangen habe zu tanzen – eine\nMethode, die sie auf YouTube gesehen habe und die auch als Training dienen könne. Die\nmeldende Person habe sich interessiert gezeigt, woraufhin die angeschuldigte Person ihr\nangeboten habe, es ebenfalls auszuprobieren. Dabei habe sie ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass es zu Körperkontakt kommen werde, um ihr Einverständnis einzuholen.\nDie meldende Person habe dem klar zugestimmt.\n\n6\n42. Während der Tanzübung habe die angeschuldigte Person mehrfach nachgefragt, ob die\nmeldende Person weitermachen oder abbrechen wolle. Diese habe versichert, dass sie\nfortfahren wolle. Dann sei die Situation ausser Kontrolle geraten. Die meldende Person habe\nsich plötzlich an ihr festgeklammert und schneller zu atmen begonnen. Dies habe die\nangeschuldigte Person als Zeichen eines Missverständnisses gedeutet. Da sie den Eindruck\ngehabt habe, dass die meldende Person erregt wirkte, habe sie die Übung sofort\nabgebrochen. Anschliessend hätten sie sich friedlich getrennt, und die angeschuldigte\nPerson sei nach Hause gegangen, da es bereits spät gewesen sei.\n\n43. Die angeschuldigte Person bestritt, intime Körperstellen der meldenden Person berührt zu\nhaben, und erklärte, sie habe ihre linke Hand an der Hüfte und die rechte am Rücken der\nmeldenden Person gehabt. Dass ihr nun eine Berührung intimer Bereiche vorgeworfen\nwerde, entspreche nicht der Wahrheit und sei bedauerlich. Sie wünschte, es hätte Zeugen\noder Kameras gegeben, da sie allein im Raum gewesen seien.\n\n44. Drei bis vier Tage später habe sie die meldende Person erneut im Fitnessraum gesehen,\njedoch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. In ihrer Anwesenheit habe sich die\nangeschuldigte Person unwohl gefühlt. Sie habe sie danach noch gelegentlich im Training\ngesehen, aber bewusst gemieden.\n\n45. Schliesslich äusserte die angeschuldigte Person ihre Enttäuschung über die Situation und\ndarüber, dass die meldende Person falsche Aussagen gemacht habe. Es sei ein Fehler\ngewesen, ihr Vertrauen zu schenken.\n\n46. Abschliessend beantragte sie Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde.\n\n2.3 Weiterer Verlauf der Abklärungen\n\n47. In einer E-Mail vom 18. November 2022 leitete C._____ der Antragstellerin das\nAustrittsschreiben der angeschuldigten Person vom 16. November 2022 weiter, in dem sie\nihren Austritt aus der LVX._____ erklärte.\n\n"}