{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n25. Noch am selben Tag wandte sich die Antragstellerin an die von D._____ genannte Mutter.\nDiese erklärte, dass ihre beiden Kinder bereits etwas älter seien und in einer anderen\nGruppe als die angeschuldigte Person trainierten, weshalb sie sich um sie keine Sorgen\nmache. Dennoch habe sie stets ein ungutes Gefühl in Bezug auf die angeschuldigte Person\ngehabt, da sie ihr als etwas zu zudringlich erschienen sei. Einmal sei sie sehr lange mit einer\nJugendlichen unterwegs gewesen, woraufhin sich viele gefragt hätten, ob etwas vorgefallen\nsei. Letztlich habe sich jedoch herausgestellt, dass die beiden lediglich gemeinsam Pizza\ngegessen hätten. Weiter erklärte die Mutter, sie habe es immer speziell gefunden, dass die\nangeschuldigte Person in einer Gruppe trainiere, die ausschliesslich aus sehr jungen\nweiblichen Personen bestehe und in der keine Erwachsenen vertreten seien. Konkrete\nVorwürfe könne sie ihr jedoch nicht machen.\n\n4\n26. Nach der Mitteilung über die Eröffnung der Vorabklärungen durch die Antragstellerin\nwurden sowohl die meldende als auch die angeschuldigte Person durch die SSI in Bern\nbefragt. Beide wurden persönlich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Die Gespräche\nwurden protokolliert und die Befragungsprotokolle von den Befragten unterzeichnet.\n\n2.1 Befragung der meldenden Person vom 28. Oktober 2022\n\n27. Am 28. Oktober 2022 wurde die meldende Person in den Räumlichkeiten der SSI in Bern als\nmögliches Opfer eines Ethikverstosses befragt. Sie gab gegenüber der Antragstellerin an,\ndass es ihr gut gehe, sie offen über die Ereignisse sprechen könne und auf eine anonyme\nAussage verzichte. Seit rund zwölf Jahren sei sie Mitglied der LVX._____ und gehöre der\nLäufergruppe an, in der sie mit den über 16-Jährigen trainiere.\n\n28. Zur angeschuldigten Person äusserte sie, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie bereits\nMitglied der LVX._____ sei. Die angeschuldigte Person trainiere häufig allein und\ngelegentlich mit den Mehrkämpfern, doch über ihre Trainingszeiten oder -abläufe habe sie\nkeine näheren Informationen. Sie kenne sie lediglich vom Sehen und habe nur sporadisch\nwenige Worte mit ihr gewechselt. Tatsächlich hätten sie erst am 21. September 2022, als\nsich der Vorfall ereignete, ein richtiges Gespräch geführt.\n\n29. Bezüglich des Vorfalls schilderte die meldende Person, dass sie sich im Vereinskraftraum\nbefand, als die angeschuldigte Person ein Gespräch mit ihr begann und sie dazu überredete,\neine bestimmte Übung auszuprobieren. Trotz anfänglicher Ablehnung stimmte sie\nschliesslich zu, da sie befürchtete, ein klares Nein könnte unhöflich wirken.\n\n30. Beim Durchführen der Übung wurden die Bewegungen allmählich zu Tanzübungen, die\ngemeinsam ausgeführt werden mussten. Die angeschuldigte Person begann sich\nunangenehm zu verhalten, als es zu körperlichem Kontakt kam. Sie wies die meldende\nPerson an, wie sie sich bewegen solle, um ihr Tanzen zu verbessern, und erwähnte, dass sie\nTanzunterricht genommen und bereits mit vielen Personen getanzt habe. Zudem betonte\nsie, dass Körperkontakt beim Tanzen normal sei und sie Ihr Verhalten nicht falsch\ninterpretieren solle. Dennoch hatte die meldende Person am Ende den Eindruck, dass es\nnicht nur ums Tanzen ging.\n\n31. Die Berührungen der angeschuldigten Person wurden immer aufdringlicher – zunächst an\nder Hüfte, dann am Gesäss und schliesslich an der Brust. Aufgrund dieser schrittweisen\nSteigerung traute sich die meldende Person nicht, ihr Unwohlsein auszudrücken. Erst nach\neinem Gespräch mit ihrer besten Freundin wurde ihr bewusst, dass sie den Vorfall melden\nmüsse, um andere zu warnen und zu schützen.\n\n32. Die meldende Person berichtete zudem, dass sie in diesem Moment überfordert gewesen\nsei. Sie habe sagen wollen, dass sie nicht weitermachen wolle, habe sich jedoch nicht\ngetraut. Sie erklärte, dass sie vermutlich anders reagiert hätte, wenn es sich um eine ihr\nvöllig unbekannte Person gehandelt hätte. Da es jedoch ein Vereinsmitglied war, hatte sie\nAngst, dass sie dabei überreagieren könnte. Nachdem sie sich abgewandt und zu ihrem\neigenen Training zurückgekehrt war, zeigte die angeschuldigte Person kaum eine Reaktion\nund schlug lediglich vor, die Übung ein anderes Mal zu wiederholen.\n\n33. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben und sie wisse nicht, ob die angeschuldigte Person\nauch andere Personen belästigt habe. Zwei Wochen nach dem Vorfall sah sie die\nangeschuldigte Person erneut im Kraftraum und verliess daraufhin den Raum, um draussen\n\n5\nzu trainieren. Bei späteren Begegnungen fühlte sie sich sicher, da sie sich in einer Gruppe\nbefand, und die angeschuldigte Person sprach sie nicht mehr an. Sie wich ihr bewusst aus.\n\n2.2 Befragung der angeschuldigten Person vom 16. November 2022\n\n34. Die angeschuldigte Person bestätigte am 9. November 2022 den Termin für ihre Befragung,\ndie am 16. November 2022 in den Räumlichkeiten der SSI in Bern stattfand. Anlässlich dieser\nEinvernahme wurde sie mündlich darüber informiert, dass sie im Rahmen des\nUntersuchungsverfahrens als angeschuldigte Person einvernommen werde.\n\n"}