{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-30_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-30---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "89406424ad2d362b51aad7d3f705e4f5"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "3482b55c1dd9cb1cd96187911b6c3a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30\n\n14. In einer E-Mail vom 12. Oktober 2022 übermittelte die meldende Person der Antragstellerin\nihre Telefonnummer sowie Terminvorschläge für ein Telefongespräch. Während des\nGesprächs am 13. Oktober 2022 erklärte sie unter anderem, dass sie den Vorfall gemeldet\nhabe, weil ihr das Verhalten der angeschuldigten Person unangemessen erschienen sei und\nsie verhindern wolle, dass sich die angeschuldigte Person gegenüber anderen in ähnlicher\nWeise verhalte.\n\n15. Die meldende Person erklärte weiter, dass sie die angeschuldigte Person nach dem Vorfall\nzwar erneut im Training gesehen habe, jedoch bewusst Abstand gehalten habe. Sie\nvermeide es, mit der angeschuldigten Person allein zu sein. Seither hätten sie nicht mehr\nmiteinander gesprochen und keinen weiteren Kontakt gehabt. Zudem habe es keine\nweiteren Vorfälle im Zusammenhang mit der angeschuldigten Person gegeben. Auf\nNachfrage der SSI bestätigte sie, dass sie keine Anonymität wünsche, und stellte klar, dass\nsie mit der Meldung keine besonderen Erwartungen verbinde.\n\n16. Noch am selben Tag nahm die Antragstellerin Kontakt mit C._____ auf. Er erklärte, der\nVorfall sei ihm bereits bekannt gewesen, da sich der Vater der meldenden Person an ihn\ngewandt habe und er selbst bereits mit der meldenden Person gesprochen habe. Er habe\nsich schockiert über das Verhalten der angeschuldigten Person gezeigt und die\nNotwendigkeit betont, dagegen vorzugehen, um unmissverständlich zu signalisieren, dass\nein solches Verhalten nicht toleriert werde. Zudem teilte er mit, dass er das Thema mit den\nMitgliedern der Vereinsleitung der LVX._____ besprechen werde.\n\n17. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 erkundigte sich die Antragstellerin bei C._____, ob in der\nVergangenheit jemand aus dem LVX._____-Vorstand Meldungen oder Hinweise auf\nunangemessenes Verhalten der angeschuldigten Person erhalten habe. In seiner Antwort\nam selben Tag erklärte C._____, er werde dies anlässlich der anstehenden Vorstandssitzung\nabklären und der Antragstellerin entsprechend Bericht erstatten.\n\n3\n18. Die Geschäftsstelle der LVX._____ erklärte am 14. Oktober 2022, dass die angeschuldigte\nPerson keine Funktion im Verein hatte.\n\n19. Am 20. Oktober 2022 bestätigte die meldende Person den Besprechungstermin mit der\nAntragstellerin in Bern für den 28. Oktober 2022.\n\n20. Mit drei separaten Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die Antragstellerin die\nmeldende Person, die angeschuldigte Person sowie die LVX._____ als betroffene\nSportorganisation darüber, dass aufgrund der eingegangenen Meldung Vorabklärungen im\nSinne von Art. 12 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend\nEthikverstösse und Missstände getroffen werden.\n\n21. Im Schreiben an die angeschuldigte Person wurde darauf hingewiesen, dass sich die\nMeldung auf Handlungen bezieht, die möglicherweise von ihr begangen wurden und unter\nArt. 2.1.2 – 2.1.4 Ethik-Statut fallen. Zudem wurde sie über ihre Mitwirkungspflicht\ninformiert, es sei denn, sie mache überwiegende persönliche oder Drittinteressen geltend,\ndie einer Mitwirkung entgegenstehen. Innerhalb der gesetzten Frist machte die\nangeschuldigte Person jedoch keine solchen Interessen geltend.\n\n22. Am 31. Oktober 2022 versuchte die angeschuldigte Person, die Antragstellerin telefonisch\nzu erreichen. Als die SSI zurückrief, erkundigte sich die angeschuldigte Person nach den\ngegen sie erhobenen Vorwürfen und wollte wissen, was sie in diesem Verfahren erwarte.\nDie Antragstellerin teilte ihr mit, dass die Vorwürfe vor der Anhörung nicht im Detail\noffengelegt würden.\n\n23. Die angeschuldigte Person erklärte weiter, die LVX._____ bereits darüber informiert zu\nhaben, dass sie nicht mehr am Training teilnehmen und ihre Mitgliedschaft im Verein\nkündigen werde. Zudem zeigte sie sich bereit, für eine Anhörung nach Bern zu reisen,\nbevorzugte jedoch ein Online-Gespräch von zu Hause aus. Sie gab ausserdem an, ihren\nAnwalt kontaktiert zu haben, um sich rechtlich beraten zu lassen, betonte jedoch\nausdrücklich, sich keinerlei Fehlverhalten vorwerfen zu können. Darüber hinaus äusserte sie,\nsich selbst gesagt zu haben, es sei keine gute Idee, mit so jungen Personen zu trainieren.\n\n24. Am 4. November 2022 nahm D._____, Vorstandsmitglied der LVX._____, Kontakt mit der\nAntragstellerin auf und teilte ihr mit, in der Vergangenheit eine Meldung von der Mutter\nzweier Athletinnen erhalten zu haben. Diese habe auf eine mangelnde Distanz der\nangeschuldigten Person gegenüber jüngeren Sportlerinnen hingewiesen. Da er sich jedoch\nnicht mehr genau an die Details erinnere, bevorzuge er, der Antragstellerin direkt die\nKontaktdaten der betreffenden Mutter weiterzugeben.\n\n"}