3. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut verurteilt ab Entscheidsverkündung auf eigene Kosten, ein Verhaltenscoaching zu absolvieren, welches vorgängig von SSI zu genehmigen ist. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und in der Höhe von CHF 250.00 A.________ und in der Höhe von CHF 250.00 Swiss Sport Integrity auferlegt. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 6. März 2025 SCHWEIZER SPORTGERICHT