98. Die Kosten werden teilweise der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass i) nicht allen Feststellungen und Anträgen von SSI (vollumfänglich) gefolgt werden kann, mithin das Schweizer Sportgericht in Bezug auf Art. 2.1.2 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu einem anderen Ergebnis gelangt sowie dass ii) die angeschuldigte Person eines einmaligen Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird und iii) das Verfahren seit 2022 und somit schon seit einiger Zeit anhängig ist.