Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise keinem aufwändigen Verfahren geführt hat. 2. Verteilung der Verfahrenskosten