VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert. Es obliegt deshalb dem Direktor des Schweizer Sportgerichts, über die Veröffentlichung der Entscheidung und ihre Modalitäten unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zu entscheiden. Das Schweizer Sportgericht tritt folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben auf den entsprechenden Antrag nicht ein. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht