94. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs zulässt, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Im Gegensatz dazu, sieht das seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut vor, dass Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen sind, ausser das Schweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen im Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik- Statut vom 1. Januar 2025).