92. In der Stellungnahme vom 27. November 2024 führt die SSI aus "Swiss Sports Integrity würde sich aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn das Schweizer Sportgericht über den Fall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens A.________ und allenfalls ohne Nennung des Vereins, publizieren würde." Über den Ausgang des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 6.3 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports öffentlich zu berichten.