Die Befragung von C.________ zeigt, dass sich diese durch die angeschuldigte Person in psychischer Hinsicht nicht verletzt gefühlt hat, und in physischer Hinsicht nur ein leichtes verspürte. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass es zu keinem anderen Zeitpunkt zu einem solchen Vorfall wie demjenigen vom 21. Mai 2022 gekommen ist und es sich damit um einen Einzelfall handelt und deshalb insgesamt als strafmildernd berücksichtigt werden kann.