Sie hat sich von Ihrer Wut steuern lassen. Diese Verhaltensweise findet in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe - wenngleich das Verhalten nicht als schwerwiegenden Fehler gemäss Ethik-Statut einzustufen ist. Die angeschuldigte Person war stehts einsichtig und hat sofort entsprechende Massnahmen eingeleitet (Wiedergutmachung) um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Dieses Verhalten ist strafmildernd zu berücksichtigen. Die Befragung von C.______