90. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: Das Verhalten der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2022 war aus Wut getrieben. Die angeschuldigte Person hat beim Vorfall weder sorgfältig noch verhältnismässig agiert. Sie hat sich von Ihrer Wut steuern lassen.